Gesetze / Gebührenordnung für Ärzte
GOħ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 99
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 14.07.2022 – 22 U 131/20Zitiert von 1
- BGH, 04.04.2024 – III ZR 38/23Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte für ambulante Leistungen eines KrankenhausträgersZitiert von 6
- OLG Köln, 22.02.2023 – 5 U 115/22Zitiert von 2
- OLG Köln, 16.08.2023 – 5 U 32/22Zitiert von 2
- BGH, 14.01.2010 – III ZR 188/09Arztvertrag: Vergütungsanspruch eines vom behandelnden Arzt beauftragten Laborarztes für eine medizinisch nicht notwendige humangenetische BlutuntersuchungZitiert von 6
- LG Darmstadt, 13.05.2020 – 19 O 550/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 19.12.2025 – 5 U 87/25
- VG Berlin, 16.12.2025 – 90 K 3/25 T
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 23.04.2025 – 36 A 925/23.TÄrztliches Berufsrecht: Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs wegen Verletzung der Berufspflichten durch unzulässige Abrechnungen nach der GOÄ KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
99 Entscheidungen zu § 1 GOÄ →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GOÄ zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/1#abs-1 (1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/1#abs-2 (2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.